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Cannabis und Führerschein, Teil 1

Die einen Sorgen sich um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die anderen um ihren Führerschein: Cannabis im Straßenverkehr ist und bleibt ein Dauerthema, das mit Sicherheit auch nach einer etwaigen Entkriminalisierung von Cannabis nicht entspannter wird. Rechtsanwalt Ulrich Kerner erklärt im ersten Teil dieses Beitrags, was unsere Leser über Grenzwerte, Abbauzeiten und die Strafverfolgung wissen sollten.

Wer gerne Cannabis raucht – und sei es auch nur ganz selten – muss besonders vorsichtig sein, wenn er auch über eine Fahrerlaubnis verfügt. Denn der Konsum von Rauschmitteln und die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sind eine liaison dangereuse, die es in sich hat. Egal, ob jemand seinen Führerschein beruflich braucht oder nicht, hier sollte sich jeder mit der Rechtslage auskennen, für den das Thema relevant sein könnte. Dabei ist zwischen zwei verschiedenen rechtlichen Problemen zu unterscheiden: Einerseits drohen repressive Maßnahmen, d.h. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren (Owi-Verfahren), seltener ein Strafverfahren, zur Ahndung einer Fahrt unter Einfluss von Rauschmitteln – einer sogenannten Drogenfahrt. Andererseits drohen präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Form eines Verwaltungsverfahrens, in dem die Führerscheinbehörde wegen – unterstellter – mangelnder Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzieht. Für diese beiden Verfahren sind unterschiedliche Behörden zuständig. Die Verfahren stehen nebeneinander und sind mehr oder weniger unabhängig voneinander. Häufig ist es so, dass der Betroffene erst einen Bußgeldbescheid bekommt und gegen ihn das Regelbußgeld in Höhe von EUR 500,00 zuzüglich der Verfahrenskosten inkl. Gutachten von weiteren ca. EUR 300,00 verhängt wird, verbunden mit einem Monat Fahrverbot. Danach kommt das Schreiben der zuständigen Führerscheinstelle, die ankündigt, die Fahrerlaubnis entziehen zu wollen. Dazu muss dem Adressaten der Maßnahme zunächst rechtliches Gehör gewährt werden, dem kommt die Behörde mit der Ankündigung der Entziehung nach. In vielen Fällen sind die Betroffenen total überrascht davon, dass sie jetzt noch den Führerschein verlieren sollen – sie hatten doch schon einen Monat Fahrverbot und haben das Bußgeld bezahlt. Dabei geht es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um die Bestrafung für die Drogenfahrt, sondern um eine präventive Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer. Nach dem Motto: Wer im Straßenverkehr mit Drogen im Blut aufgefallen ist, ist eine Gefahr für die anderen. In Berlin ist die Führerscheinbehörde meist besonders schnell. Hier bekommen die Betroffenen seit einer Weile von der Führerscheinbehörde schon Post, lange bevor die Owi-Behörde das Bußgeld verhängt. Auch darüber sollte sich also niemand mehr wundern. Das Fahrerlaubnisrecht ist, was Drogen angeht, sehr restriktiv. Dies wird mit der Gefahr begründet, die von Verkehrsteilnehmern ausgeht, die – aus der Sicht des Gesetzgebers – zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher sogar dann möglich, wenn Drogen nachweislich nur ein einziges Mal konsumiert wurden und dabei kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr besteht.