Nachdem das für die Cannabis-Anbauvereinigungen zuständige Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (kurz TLLLR) im März dieses Jahres durch einen Änderungsbescheid zur Anbauerlaubnis der Cannabis Vereine für Aufregung und Unverständnis gesorgt hat, gibt es nun erstmals die klare Aussage eines Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht Gera, vor dem das Verfahren des Jenenser JTown e.V. gegen das TLLLR geführt wird, kommt in einem Beschluss vom 28. Juli 2026 (Az. 3 E 873/26 Ge) zur folgenden Einschätzung: „Die Kammer gelangt nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Änderungsbescheid vom 13. März 2026, soweit er die Nebenbestimmung Ziffer II.8 neu fasst, offensichtlich rechtswidrig ist.”
Das Gericht hat also beschlossen, dass der sofortige Vollzug des TLLLR aufgehoben wird. Hierdurch ist der Verein vorerst nicht mehr an die damit im Zusammenhang stehenden, überzogenen und in sich widersprüchlichen Auflagen des Amts gebunden. Das Urteil in der Hauptsache wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erwartet, es laufen an zwei weiteren Gerichten 4 parallele Verfahren mit derselben Problematik für andere Thüringer Vereine.
Dies zeigt, wie mit dem durch die Vereine seit Beginn angeprangerten, an mehreren Stellen offensichtlich rechtswidrigen Änderungsbescheid des TLLLR nicht nur die öffentlichen Gelder verbrannt werden, sondern auch die Zeit der ohnehin beschäftigten Verwaltungsgerichte.
Mit dem Änderungsbescheid hatte das TLLLR den Vereinen auferlegt, jede Cannabischarge vor der Weitergabe auf eigene Kosten umfangreich im Labor untersuchen und anschließend von einer nicht näher bestimmten „fachkundigen Person“ freigeben zu lassen – gemessen an Richtwerten, die das Amt selbst auf einem jederzeit änderbaren „Hinweisblatt“ festlegt.
Es wird also ein Konflikt durch das Amt gesucht, welcher auf keiner rechtlich haltbaren Grundlage fußt, und das am Ende auf Kosten des Steuerzahlers. Dass dies auch dem TLLLR klar hätte sein sollen, wird deutlich, wenn man die umfangreiche Begründung des Gerichts studiert: „Die herangezogenen Vorschriften des KCanG … enthalten aber keine eigenständige Ermächtigung der Landesbehörde, Untersuchungsparameter und Grenzwerte festzulegen oder deren Einhaltung zum Maßstab der Weitergabefähigkeit zu machen. Der Antragsgegner liest damit in allgemeine Sicherungs- und Dokumentationspflichten eine Regelungsbefugnis hinein, die der Gesetzgeber durch § 17 Abs. 4 KCanG gerade gesondert und in anderer Weise ausgestaltet hat.”
und
“Allein die Tatsache, dass § 17 Abs. 4 KCanG eine eigenständige Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates für die nach dem KCanG einzuhaltenden Höchstgehalte vorsieht, zeigt, dass der Gesetzgeber hier bewusst eine abweichende, eigenständige Regelung gegenüber dem Arzneimittel- und Lebensmittelrecht treffen wollte und die Festlegung dieser Maßstäbe einer gesonderten demokratisch legitimierten Normsetzung vorbehalten hat.”
Das Gericht beanstandet weiterhin den Bescheid bereits als nicht hinreichend bestimmt: Es sei weder geklärt, welche Qualifikation die „fachkundige Person“ haben müsse, noch nach welchem Maßstab sie entscheiden solle; die dynamische Verweisung auf das Hinweisblatt erlaube dem Amt, die Pflichten der Vereine jederzeit ohne neues Verfahren und ohne Rechtsschutzmöglichkeit zu verändern:
„Damit leistet die Verweisung funktional dasselbe wie eine offene Generalermächtigung des Inhalts, dass die Behörde den belastenden Kern der Nebenbestimmung jederzeit nach eigenem Ermessen neu definieren darf.”
Diese gerichtliche Einschätzung, wirft die Frage auf, warum das TLLLR die Anbauvereinigungen mit hohen Kosten verursachenden Änderungsbescheiden belegt, deren rechtliche Untragbarkeit spätestens den eigenen Hausjuristen hätte offensichtlich werden müssen.
Dass die Antworten der Fachaufsicht des zuständigen CDU-geführten Landes Wirtschaftsministeriums auf die kleinen Anfragen der Linken und SPD zum Thema Anbauvereinigungen (Drs. 8/3437, Drs. 8/3584, 8/3585, 8/3586, Drs. 8/2310, 8/2311) seit jeher ausweichend und uneindeutig sind, fördert den Eindruck, es gehe hauptsächlich um die Schikane der Vereine und nicht um sinnvolle Verwaltungsarbeit. Anders sind vier anlasslosse jährliche Kontrollen für jeden Verein, überzogen große Probemengen, unnötige Polizeieinsätze bei Kontrollen und Antragsbearbeitungszeiten, die den gesetzlich vorgesehenen Zeithorizont bei weitem überschreiten, schwer zu erklären.
Die fünf betroffenen Thüringer Anbauvereinigungen wurden in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Rechtsanwaltskanzlei Leonhardt (Berlin) vertreten. Rechtsanwalt Benjamin Ferri kommentiert den Beschluss wie folgt: „Der Beschluss des VG Gera bestätigt unsere Rechtsauffassung. Die Nebensbestimmungen des Thüringer Landesamts sind offensichtlich rechtswidrig. Weder sind die Nebenstimmungen hinreichend bestimmt, noch gibt es voraussichtlich überhaupt eine Rechtsgrundlage für eine Regelung von Grenzwerten, ohne dass der Bundesverordnungsgeber hier tätig würde. Das Landesamt ist nun aufgefordert, seine bisherige Rechtauffassung zu überdenken und die Nebenbestimmungen zügig aufzuheben.“



