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Der Teufel steckt im Detail – Rechtsfragen zum neuen Cannabisgesetz (CanG)

Das Cannabisgesetz ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten und beendet Jahrzehnte der Prohibition und Kriminalisierung von Konsumenten und Growern. Die Ampel-Koalition betritt damit juristisches Neuland, weshalb viele Frage geklärt, viele andere aber noch offen sind, teils, weil der Gesetzgeber sie nicht erkannt hat, teils, weil er sie nicht oder noch nicht regeln wollte. Das federführende Bundesgesundheitsministerium arbeitet bereits an Gesetzesnovellen, die in den kommenden Monaten beschlossen werden sollen. Nach einigen Wochen kristallisieren sich bereits einige besonders interessante rechtliche Fragen heraus, die im Folgenden dargestellt werden.

Don’t bogart that joint, my friend … but don’t pass it over to me: Wer den Joint kreisen lässt, macht sich strafbar. Klingt kurios, ist aber so – denn das stellt eine Ab- oder Weitergabe von Cannabis dar, die (nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 CanG) verboten ist. § 34 Abs. 1 Nr. 7 CanG stellt solche Handlungen konkret unter Strafe. Außerdem darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 CanG). Für Cannabis, das aus Anbauvereinigungen stammt, gilt entsprechendes (§ 19 Abs. 4 CanG).

Um eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu vermeiden, sei geselligen Runden empfohlen, dass sich jeder Teilnehmer seine eigene Tüte dreht oder mitbringt, denn dann gelten wiederum die Regelungen zum erlaubten Eigenbesitz (25 g dabei bzw. 50 g am eigenen Wohnsitz). Drei Freunde im Park mit drei Joints sind kein Problem. Drei Freunde im Park, die sich einen Joint teilen, sind dagegen durchaus ein (rechtliches) Problem.

Ebenso sollte man sich merken, dass eine Weitergabe an Jugendliche (in welcher Form auch immer – auch als kreisender Joint) nicht mehr mit einer Geldstrafe, sondern nun sogar mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bestraft wird.