Fuehrerschein-und-Cannabis-01

Cannabis und Führerschein, Teil 2

Es gibt Schreiben von der Führerscheinbehörde, die man seinem ärgsten Feind nicht wünscht und die lauten: „Wir beabsichtigen, Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen und geben Ihnen hiermit die Gelegenheit, sich zu äußern.“ Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr durch Cannabiskonsum ist ein alltäglicher Vorgang in Deutschland. Im zweiten Teil dieses Beitrages stelle ich die Grundzüge des Entziehungsverfahrens dar.

Bevor wir uns dem Verwaltungsverfahren widmen, sei vorweg noch einmal der erste Teil dieser Serie kurz wiederholt und zusammengefasst: Das Fahren unter Cannabiseinfluss, d.h. mit mehr als 1,0ng/ml THC im Blut, wird in der Regel als sogenannte Drogenfahrt nach §24a StVG als Ordnungswidrigkeit mit einem Regelbußgeld in Höhe von EUR 500,00 geahndet; dazu kommt ein Fahrverbot von einem Monat. Stellt die Polizei zusätzlich zu dem THC-Gehalt auch noch rauschbedingte Fahrfehler fest, sind wir im Bereich einer Strafbarkeit als Vergehen gem. §316 StGB oder – wenn zusätzlich noch andere dabei gefährdet werden – nach §315c StGB. Egal ob „nur“ Ordnungswidrigkeit oder „sogar“ Vergehen nach dem Strafgesetzbuch – hier geht es immer um die Ahndung einer rechtswidrigen Tat.