Medizin

Cannabis als Medizin nicht mehr erstattungsfähig

Cannabisblüten dürfen nicht mehr von Krankenkassen bezahlt werden – damit streicht unser Gesetzgeber vielen schwer kranken Menschen die so wichtige Versorgung. Das geschieht oft ohne eine echte Alternative, was der „Verband der Cannabis versorgenden Apotheken“ bereits heftig kritisiert hat…

Seit 2017 konnten schwerkranke Menschen unter gewissen Umständen Cannabis auf Kassenrezept beziehen. Damit ist nun Schluss, denn mit dem Sparpaket der gesetzlichen Krankenkassen, das am 30. Juli 2026 in Kraft trat, sind Cannabisblüten nicht mehr erstattungsfähig. Damit dürfen die Krankenkassen die Kosten nicht mehr übernehmen – das heißt, wem jetzt noch Cannabisblüten ärztlich verordnet werden, der bekommt zwangsläufig ein Privatrezept und muss den vollständigen Preis dafür selber zahlen.

Verschiedene Fachverbände kritisierten die Gesetzesänderung scharf, denn nun stehen tausende Patienten ohne ihre dringend benötigte Medikation da. Nach Angaben der „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin“ (ACM) trifft dieses Erstattungsverbot rund 65.000 Patienten in ganz Deutschland.

Und auch die Geschäftsführerin des „Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken“ (VCA), Dr. Christiane Neubaur, kritisiert die Entscheidung: „Wir sprechen hier über Menschen, die dauerhaft schwer krank sind und für die es oft keine Behandlungsalternative mehr gibt.“ Einsatzgebiete seien unter anderem chronische Schmerzen, Fibromyalgie, Tic-Störungen, ADHS und besonders quälende, immer wiederkehrende Kopfschmerzen, die Clusterkopfschmerzen genannt werden. Aber auch bei attestierten Depressionen kommen Cannabisblüten laut Dr. Neubaur oft zum Einsatz – vor allem dann, wenn die Patienten auf die üblichen Behandlungsmethoden und Medikamente nicht ansprechen.

Die meisten dieser Patienten haben bereits einen langen Leidensweg hinter sich, wie die VCA-Geschäftsführerin betont: „Viele von ihnen haben durch die Behandlung mit Cannabisblüten endlich einen Weg gefunden, ihr Leid zu lindern“, erklärte sie. „Dass sie ihre Blüten jetzt nicht mehr auf Kassenkosten bekommen, ist für viele Betroffenen eine Katastrophe.“ Denn wegen ihrer Erkrankungen seien viele von ihnen nicht mehr erwerbsfähig und damit ohnehin in einer finanziell prekären Lage. Dann auch noch eine Cannabisblüten-Therapie selbst zu bezahlen (die im Monat bis zu 1700 Euro kosten kann) ist für die allermeisten Betroffenen einfach nicht möglich.

Das Bundesministerium für Gesundheit bestätigte auf Nachfrage der „Apotheken Umschau“, dass bei Cannabisblüten der Ausschluss von der Erstattung durch die Krankenkassen sofort wirksam wurde und auch für bereits begonnene Therapien gilt. „Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass durch die Therapie mit Cannabisblüten eine größere Suchtgefahr besteht, insbesondere bei einer Dauertherapie“, verkündete ein Sprecher des Gesundheitsministeriums. Patienten, die bisher Cannabisblüten verordnet bekommen haben, könnten demnach auf cannabishaltige Fertigarzneimittel oder Extrakte umgestellt werden.

Dieser Sichtweise widerspricht die VCA-Geschäftsführerin Dr. Neubaur, denn Cannabis-Fertigarzneimittel und -Extrakte (sowie die verwandten Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon) seien für diese Patienten keine Alternative. Der Ober-Apothekerin zufolge wirken sie anders und vor allem nicht so schnell wie Cannabisblüten: „Bei chronischen Schmerzen kommen die Blüten beispielsweise zum Einsatz, um Schmerzspitzen abzufangen – also Phasen, in denen der Schmerz plötzlich sehr stark wird. Bei den Blüten setzt die Wirkung in zwei bis drei Minuten ein.“ 

Dagegen benötigt selbst das einzige schnellwirksame Cannabis-Fertigarzneimittel, das in Deutschland auf dem Markt ist, bis zum Wirkeintritt mindestens 20 min und somit deutlich länger als die Blüten. „Das ist für die Betroffenen kaum zu ertragen“ prangert auch Dr. Neubaur öffentlich an.

Nach wie vor gilt: Wer sich erstmalig ein Cannabis-Extrakt, Dronabinol oder Nabilon verordnen lassen möchte, muss zuvor mindestens ein halbes Jahr lang einen Therapieversuch mit einem Cannabis-Fertigarzneimittel machen. So sieht es das Gesetz immer noch vor. 

Zwischenzeitlich hatten sich Kassen und Ärzteschaft auf eine gemeinsame Auslegung der neuen Regeln geeinigt, demzufolge der Vorrang für cannabishaltige Fertigarzneimittel nur für genau das Anwendungsgebiet gelten soll, in dem das jeweilige Präparat zugelassen ist. Wenn also ein Mittel gegen Spastiken bei Multipler Sklerose vorgesehen und erprobt ist, sollte es laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei solchen Patientinnen und Patienten verpflichtend zum Einsatz kommen.

Inzwischen hat die KBV die rechtliche Situation jedoch neu bewertet und an ihre Landesorganisationen geschrieben, dass nach aktuellem Verständnis des Gesetzes der sechsmonatige Therapieversuch mit einem Cannabis-Fertigarzneimittel in jedem Fall zu erfolgen hat – ganz unabhängig vom Anlass der Behandlung. Erst anschließend (oder wenn die Behandlung mit einem Fertigpräparat nicht wirkt oder nicht vertragen wird) können Ärzte auch ein standardisiertes Cannabis-Extrakt verordnen. Bei einem Abbruch der Therapie ist es laut KBV dann auch nicht nötig, noch ein zweites Fertigarzneimittel auszuprobieren.

Wichtig zu wissen: Die Verpflichtung gilt nur, wenn ein Extrakt, Dronabinol oder Nabilon erstmalig verschrieben wird. Wer bereits auf ein Extrakt oder einen der verwandten Wirkstoffe eingestellt ist, kann seine Behandlung unverändert fortsetzen. Für diese Patienten gilt der sogenannte „Bestandsschutz“ – das bestätigte auch der Ministeriumssprecher auf Nachfrage. Denn gemäß den Vorgaben der Arzneimittelrichtlinie wurde bereits vor der erstmaligen Verordnung geprüft, ob es ein geeignetes Arzneimittel für diese Betroffenen gibt.

„Eine verpflichtende Umstellung auf Fertigarzneimittel bei Patientinnen und Patienten, die bereits auf Extrakte eingestellt waren, ist somit nicht mehr erforderlich“, erklärte ein Ministeriumssprecher schriftlich. Der sechsmonatige Therapieversuch greift also nur bei Neuverordnungen, wer zuvor schon Cannabisblüten erhalten hat, kann (nach der Interpretation der KBV) auf den Therapieversuch verzichten und direkt einen Extrakt bekommen.

VCA-Geschäftsführerin Dr. Neubaur kritisierte diese unsichere Rechtslage für Cannabispatienten, denn diese habe zur Folge, dass immer weniger Ärzte bereit seien, Cannabisarzneien zu verordnen. „Wir bekommen vermehrt die Botschaft der Patienten, dass der Hausarzt die Versorgung mit Cannabis jetzt lieber nicht mehr fortführen möchte“, erklärte sie. Das verschärfe die Situation für all jene, die zuvor Cannabisblüten erhalten haben und jetzt schnell umgestellt werden müssen.

Die Apothekerin wünscht sich daher einen echten Bestandsschutz für Menschen, die bereits auf Cannabisblüten eingestellt sind. Dann könnten sie ihre erfolgreiche Behandlung wie gewohnt fortsetzen. Lediglich Neuverordnungen wären damit verboten. Doch das ist so nicht vorgesehen – auch eine Übergangsfrist (innerhalb der die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach anderen Therapiemöglichkeiten hätten suchen können) räumt der Gesetzgeber nicht ein. Vor dem 30. Juli ausgestellte Kassenrezepte sind damit ebenfalls nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung in den Apotheken einlösbar.

Dr. Neubaur dringt hier auf eine schnelle Lösung für all diejenigen, die bisher Cannabisblüten erhalten haben und nun ohne ihre gewohnte Medikation auskommen müssen. Sie rät allen Betroffenen, sich juristisch zu wehren und vor den Sozialgerichten zu klagen. „Viele haben bereits Eilanträge gestellt“, bestätigte sie.

Einen dieser Eilanträge lehnte jüngst das Sozialgericht Frankfurt am Main ab, denn die Streichung der Versorgung mit Cannabisblüten verstoße weder gegen das Selbstbestimmungsrecht noch gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die gesetzlichen Krankenkassen seien nicht verfassungsmäßig verpflichtet, alles zu bezahlen, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Auch wenn die Antragstellerin unter einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung leide, sei diese nicht lebensbedrohlich und ihr bleibe ja auch noch der (erneute) Therapieversuch mit Cannabis-Fertigarzneimitteln.

Für andere Patienten, die ebenfalls Eilanträge auf eine weitere Versorgung mit Cannabisblüten gestellt haben, könnte der aktuelle Beschluss aus Hessen die Erfolgschancen schmälern. „Grundsätzlich handelt es sich bei jedem Patienten um einen gesonderten Fall, der von der jeweiligen Krankenkasse zu prüfen und zu bescheiden ist“, erklärte eine Gerichtssprecherin. Allerdings habe der Gesetzgeber bei der Kostenübernahme von Cannabisblüten keinen Spielraum gelassen: „Da die Gerichte an Recht und Gesetz gebunden sind, dürften die Erfolgsaussichten anderer Eilanträge als gering einzuschätzen sein – von lebensbedrohlichen Zuständen mal abgesehen.“

Auch die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) kämpft gegen das Erstattungsverbot und hat bereits eine Verfassungsbeschwerde angekündigt. Zudem prüft der Verein weitere rechtliche Schritte, heißt es auf der Internetseite, und wir können dem ACM und den anderen Organisationen und Verbänden nur viel Erfolg beim Vorgehen gegen diese rückwärts gewandte Entwicklung wünschen.