Cannabisgesetz-(01)

Mogelpackung und politische Finte? – Eine erste Bestandsaufnahme zum neuen Cannabismedizin-Gesetz

Seit dem 10. März ist in Deutschland das neue Gesetz zum Umgang mit Cannabis als Medizin in Kraft getreten und alles sollte damit besser werden, Patienten sollten mit der Novelle einen erleichterten Zugang zu Cannabis- und Cannabinoidmedikamenten erlangen. Wir schauen uns in diesem Artikel vorsichtig und in Teilaspekten an, was sich bisher tatsächlich geändert hat – und was es den kranken Menschen, die von Cannabis als Heilpflanze profitieren, bringt.

Es stimmt schon: Manche Cannabispatienten haben kurz nachdem die Gesetzesänderung offiziell geworden war jubeln können. Manche der chronischen Schmerzpatienten bekamen direkt nach Antragstellung bei ihrer Krankenkasse die Zusage für die Übernahme der Kosten ihrer Cannabismedikation. Hört man sich aber in Kreisen von Cannabispatienten einmal um, so wird klar, dass es den meisten mit dem neuen Gesetz so richtig übel ergeht. Überall werden Stimmen laut, dass sich die kranken Menschen richtiggehend veräppelt vorkommen. Doch wieso ist das so? Wir wollen es versuchen zu ergründen.

Das neue Gesetz zum Umgang mit Cannabis als Medizin sieht vor, dass jeder Arzt, der eine Cannabistherapie für wirksam und nötig hält, seinem Patienten entsprechende Präparate auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen darf. Dieser Vorgang wäre im Prinzip genauso einfach, wie die Verschreibung von beispielsweise dem ADHS-Medikament Ritalin bzw. Medikinet (Methylphenidat) oder dem Schmerzmittel Morphin usw.

Weil Cannabispräparate aber, von einer Ausnahme abgesehen (Cannabisextrakt Sativex bei Spastiken im Rahmen einer Multiplen Sklerose), nicht als Arzneimittel zugelassen sind, verhält sich die Sache schon anders. Die Therapie mit solchen Substanzen wird als „No-Label-Behandlung‟ bezeichnet – und die wird von den Krankenkassen nur in seltenen Fällen, normalerweise aber gar nicht bezahlt. Verordnet ein Arzt seinem Patienten zum Beispiel Sativex nicht zur zugelassenen Therapie seiner Multiplen Sklerose, sondern zur Behandlung von Schmerzen oder ADHS, so ist von einer „Off-Label-Behandlung‟ die Rede. Auch diese wird von den Kassen in aller Regel nicht übernommen.

Damit wird es für die meisten Patienten schwierig, ein Kassenrezept für Cannabisblüten oder andere Präparate zu erhalten, weil ein Katalog der entsprechenden Indikationen, bei denen Cannabismedizin von den Versicherern gezahlt werden muss, in dem neuen Gesetz nicht enthalten ist. Im Gesetz ist nur von Patienten mit „schwerwiegenden chronischen Erkrankungen‟ die Rede. Und das ist beileibe nicht ganz problemlos zu definieren, besonders dann, wenn es einem die gesundheitspolitische Bürokratie noch zusätzlich schwer macht.