Das-Cannabis-Kontroll-Gesetz-01

Das (neue?) Cannabiskontrollgesetz

Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland wurde von der neuen Ampel-Koalition verkündet – aber Genaueres weiß man noch nicht. Es liegt aber nahe, dass dieses Thema in den Koalitionsverträgen aufgrund des von den GRÜNEN erarbeiteten „Cannabiskontrollgesetz“ (Drucksache 19/819) verhandelt und beschlossen wurde. Möglicherweise wird der Gesetzentwurf weitgehend übernommen, weshalb wir mal ganz genau nachgelesen haben.

Zunächst wird im Cannabiskontrollgesetz-Entwurf festgestellt: Die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis ist vollständig gescheitert. Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge. In Deutschland gebrauchen nach Schätzungen allein 3,1 Millionen volljährige Bürgerinnen und Bürger Cannabis … Die Mehrzahl der volljährigen Konsumentinnen und Konsumenten praktiziert keinen riskanten Gebrauch von Cannabis. Die geltende Rechtslage führt bei ihnen in der Konsequenz zu einer unverhältnismäßigen Kriminalisierung.

Genau das will die neue Ampel-Regierung ja ändern und hat deshalb die Legalisierung beschlossen. Aber wie wird sie aussehen?

Geht es nach den GRÜNEN und ihrem Gesetzesentwurf, dann lautet die Lösung: Cannabis wird aus den strafrechtlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen. Stattdessen wird ein strikt kontrollierter legaler Markt für Cannabis eröffnet.
Diesen Lösungsansatz hat die Ampelkoalition bereits übernommen, als sie Ende November 2021 verkündete, dass in Deutschland THC-reiches Cannabis legal über lizenzierte Abgabestellen erhältlich sein wird. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf wäre auch mit der Ungleichbehandlung im Straßenverkehr Schluss: Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, wird ein Grenzwert für Cannabis ähnlich der Promillegrenze für Alkohol eingeführt.

Für die meisten Hanffreunde wird § 5 am interessantesten sein (zum „Recht zum privaten Besitz und zum Anbau von Cannabis„), denn dort heißt es:
(1) Volljährigen ist der Besitz von bis zu 30 g Cannabis erlaubt.
(2) Der Anbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der
Anbauenden ist erlaubt. In diesem Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen oberhalb der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig.
(3) Anbau und Aufbewahrung müssen so erfolgen, dass das Ziel des § 4 nicht gefährdet wird. Der Besitz ist entsprechend zu sichern
(4) Oberhalb der durch Absatz 1 und 2 definierten Grenzen ist der Besitz von Cannabis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur rechtmäßig, wenn und soweit er gesetzlich zugelassen wird.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates (1.) nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum zu stellen, (2.) Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen und (3.) die in Absatz 1 genannte Menge und die in Absatz 2 genannte Pflanzenzahl zu erhöhen, soweit die Erhöhung Kinder, Jugendliche und Verbraucher nicht gefährdet.

Es liegt also letztendlich in der Hand des Gesundheitsministeriums, ob es (pro Person) bei maximal 30 g und drei Pflanzen für den Eigenanbau bleibt.

Auch ganz interessant ist § 6, der festlegt, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln und „Einrichtungen des Bundes“ zwar nicht geraucht, aber wohl zukünftig gevaped werden darf: Das Inhalieren von Cannabis durch Erhitzungs- oder Verdampfungsgeräte, die keinen Verbrennungsvorgang mit Rauchentstehung herbeiführen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.

§ 8 sollte auch alle Konsumenten erfreuen, denn da heißt es: Handel, Anbau und Import von gentechnisch verändertem Hanf und Cannabis ist verboten.

In § 9 wird die Kennzeichnungspflicht von Cannabisprodukten (inklusive diverser Warnhinweise) geregelt und in § 10 der Verbraucherschutz (Zitat):
Es ist verboten, Cannabis in den Verkehr zu bringen,
wenn es nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist,
wenn es mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder Zusatzstoffe enthält, die nicht deutlich gekennzeichnet sind,
wenn es mit Tabak oder Tabakprodukten vermischt wurde,
wenn es mit Alkohol vermischt oder in Alkohol aufgelöst wurde,
wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei Cannabis nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

Es wird also keine Joints zu kaufen geben, die neben Cannabis auch Tabak enthalten – und auch keine THC-Extrakte auf Alkoholbasis.

§ 11 betrifft den Verkauf von Cannabis und legt fest:
(1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden.
Es dürfen maximal 30 g Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch Cannabisfachgeschäfte ist verboten.
(2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt.

In den weiteren Paragraphen geht es um die Ein- und Ausfuhr von Cannabis, Aufzeichnungs- und Meldefristen, Sicherungsmaßnahmen, die Vernichtung von „nicht verkehrsfähigem Cannabis“ und das diesbezügliche Werbeverbot. Danach geht es vor allem um Regelungen für Gewerbetreibende, die sich in der neuen Branche versuchen wollen, den Anbau von Nutzhanf, den „Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken“ und diverse Strafvorschriften.